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Swagelok Hamburg

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Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma BEST Fluidsysteme GmbH Hamburg

und

Allgemeine Einkaufsbedingungen

zu den Einkaufsbedingungen

Stand: 01.10.2021

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma BEST Fluidsysteme GmbH Hamburg

A. Allgemeine Bedingungen

I. Geltungsbereich

  1. Die Rechtsbeziehungen zwischen der BEST Fluidsysteme GmbH Hamburg (im Folgenden „BEST“ genannt) und dem Besteller richten sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder etwaigen individuellen Vereinbarungen.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

II. Vertragsschluss

  1. Warenanpreisungen oder die Bewerbung von Werk-, Dienst- oder sonstigen Leistungen von BEST, insbesondere in Anzeigen, Prospekten, auf Internetseiten oder in anderem Werbematerial sind unverbindlich und daher lediglich als Einladung zur Abgabe von Angeboten, nicht jedoch als Angebote selbst oder als Eigenschaftsangaben anzusehen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass sich die Unverbindlichkeit ausdrücklich oder konkludent aus dem jeweiligen Dokument ergibt.
  2. Gibt BEST ein Angebot ab, ergibt sich die Bindung daran aus dem Angebotstext. Angebote können seitens des Bestellers nur innerhalb der dort genannten Frist angenommen werden. Die Annahme ist in Textform zu erklären. Nimmt der Besteller das Angebot nach Ablauf der im Angebotstext angegebenen Frist an, gilt dies als neues Angebot.
  3. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann dieses von BEST innerhalb von vier Wochen angenommen werden. In diesem Fall kommt der Vertrag durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der BEST oder die Erfüllung durch BEST zustande.
  4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Lieferanten von BEST. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von BEST zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine bereits erhaltene Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
  5. An allen in Zusammenhang mit der Anbahnung des Vertrages dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Angeboten, Entwürfen, Abbildungen, Berechnungen sowie sonstige Unterlagen, behält sich BEST mögliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, es wird ausdrücklich die schriftliche Zustimmung erteilt. Kommt ein Vertrag nicht zustande, sind diese Unterlagen auf Verlangen an BEST zurückzugeben und eventuell angefertigte Kopien zu vernichten.

III. Vertragsgegenstand

  1. Der Vertragsgegenstand kann vielschichtig sein und zum Beispiel im Verkauf von Waren oder sonstigen Gegenständen der BEST (nachfolgend „Produkte“ genannt), der Überlassung von Software, der Herstellung eines Werks oder einer Kombination dieser Leistungen bestehen. Er ergibt sich jeweils aus den Angeboten, Auftragsbestätigungen, den sonstigen dazu gehörigen Unterlagen, Leistungsbeschreibungen oder sonstigen Dokumenten, soweit diese nach ihrem Inhalt und Zweck der Bestimmung des Vertragsgegenstandes dienen.
  2. Bei Angaben der BEST zu ihren Produkten und Leistungen (z. B. zu Gewicht, Maßen, Leistungsangaben, technischen Daten, etc.) und Darstellungen (z. B. Entwürfe, Abbildungen, etc.) bleiben handelsübliche Abweichungen vorbehalten, soweit sie die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht beeinträchtigten.
  3. Veröffentlichte Produktbeschreibungen, Werbung oder andere öffentlichen Äußerungen der BEST, der Swagelok-Gruppe oder Dritter bezüglich Produkteigenschaften stellen keine vereinbarte Beschaffenheit dar.

IV. Allgemeine Zahlungsbedingungen

  1. Die von BEST genannten Preise sind Nettopreise. Umsatzsteuer, Zölle, Gebühren, öffentliche Abgaben, Kosten der Verpackung, des Transports und ggf. einer Versicherung sowie Kosten jeglicher Freigabeerklärungen, wie z. B. CE-Zertifikate, sind nicht enthalten und werden zusätzlich neben den Nettopreisen berechnet.
  2. Die Preise können mit einer Vorankündigungsfrist von 30 Tagen geändert werden.
    Preisänderungen sind auch zulässig bei Aufträgen mit längerer Laufzeit.
    Preisbindungen für Angebote laufen 30 Tage.
  3. Der Versand ist stets kostenpflichtig.
  4. Bei jeder Lieferung werden mindestens 18,90 EUR Versandkosten (netto) bzw. die tatsächlich anfallenden höheren Versandkosten berechnet.
  5. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum auf das in der Rechnung angegebene Konto unbar bezahlen. Die Abrechnung von Teillieferungen sowie nachträglich gelieferter Zusatzeinrichtungen ist zulässig. werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt.

    Wird eine Lieferung oder Teillieferung auf Wunsch des Bestellers oder auf Grund fehlender räumlicher bzw. technischer Voraussetzungen vom Besteller verzögert, so erfolgt die Rechnungsstellung bei Lieferbereitschaft.
  6. Kommt der Besteller mit Zahlungen in Rückstand, so kann BEST unbeschadet der Rechte aus Eigentum nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  7. Die Bewilligung eines Rabattes erfolgt unter der Bedingung, dass der Rechnungsbetrag innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist in voller Höhe auf dem genannten Konto unwiderruflich gutgeschrieben wird.
  8. Der Besteller ist nicht berechtigt mit Forderungen gegen BEST aufzurechnen, es sei denn die Forderungen des Bestellers gegenüber BEST sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  9. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die dem Besteller aus anderen vertraglichen oder sonstigen Rechtsbeziehungen mit BEST zustehen, ist ausgeschlossen.
  10. Hat BEST mit dem Besteller ein Dauerschuldverhältnis vereinbart, kann das Vertragsverhältnis seitens BEST außerordentlich gekündigt werden, wenn sich der Besteller mit einer Teilzahlung in Verzug befindet.

    Wurde eine Ratenzahlung vereinbart, wird der Gesamtbetrag fällig, wenn sich der Besteller mit einer Ratenzahlung in Verzug befindet.
  11. BEST ist berechtigt, noch nicht erbrachte Lieferungen oder Leistungen nur gegen Zahlung Zug um Zug oder Sicherheitsleistungen auszuführen oder zu erbringen, wenn nach den Umständen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Besteller der Zahlungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird, insbesondere bei bestehendem Zahlungsverzug des Bestellers.
  12. Der Besteller ist verpflichtet, auf Anforderung von BEST die sein Unternehmen betreffenden Finanzdaten zu übermitteln, die für die Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Bestellers erforderlich sind. Der Besteller versichert, dass er zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung über ausreichende finanzielle Mittel zur Bezahlung verfügt. Nachträglich eintretende wirtschaftliche oder finanzielle Probleme sind unverzüglich anzuzeigen.
  13. In einem solchen Fall ist BEST berechtigt, die Vertragserfüllung von der Stellung einer Bankgarantie einer deutschen oder europäischen Großbank oder Sparkasse abhängig zu machen oder andere geeignete Sicherungsmaßnahmen vom Besteller zu verlangen. BEST kann die Belieferung des Bestellers auch nach Übersendung der Auftragsbestätigung von der Stellung einer Bankgarantie oder anderen Sicherungsinstrumenten abhängig machen.

V. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

  1. BEST haftet nicht für Ereignisse höherer Gewalt, die die Durchführung des Vertrages wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Unter höherer Gewalt ist ein von außen einwirkendes, auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis wie Naturkatastrophen, Krieg, Reaktorunfälle, terroristische Anschläge, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder Mobilmachung zu verstehen. Als höhere Gewalt gelten auch Fälle betrieblicher Einschränkungen durch behördliche oder gesetzliche Maßnahmen, z. B. Betriebseinschränkungen, Betriebsschließungen, Quarantäneanordnungen, insbesondere im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes.
  2. BEST haftet auf Schadensersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Darunter sind solche Verletzungen zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  3. BEST haftet im Falle von Rückrufaktionen nur, soweit diese durch ihr vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden erforderlich waren und im Fall des Zusammentreffens von mehreren einen Rückruf begründenden Sachverhalten nur anteilig aufgrund des Anteils ihrer Verursachung. Bei Rückrufaktionen, die rechtlich nicht erforderlich sind, haftet BEST unabhängig von Verschulden oder Anteils ihrer Verursachung nicht.
  4. Jede Haftung von BEST, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Besteller einen Anspruch geltend macht, ist jedoch für den einzelnen Reklamationsfall bei Sachschäden auf 1.000.000,00 EUR und bei Vermögensschäden auf 50.000,00 EUR beschränkt.
  5. Dieser Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbegrenzung gilt auch für eine etwaige persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter von BEST.
  6. Die Haftungsausschlüsse bzw. die Haftungsbegrenzungen dieser Ziffer V. gelten nicht für die Haftung aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder des Produkthaftungsgesetzes oder in anderen Fällen, in denen gesetzlich eine unbeschränkte Haftung vorgeschrieben ist.
  7. Soweit BEST im Auftrag des Bestellers Spezialanfertigungen durchführt, durch die gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt oder andere Rechte Dritter beeinträchtigt werden, stellt der Besteller BEST von allen von Dritten gegenüber BEST geltend gemachten Ansprüchen, insbesondere Schadensersatzansprüchen, Verfahrenskosten (einschließlich Gerichts- und angemessener frei verhandelter Anwaltskosten) frei.
  8. BEST haftet nicht, soweit BEST auf Weisung des Bestellers BEST-Produkte mit Bauteilen des Bestellers oder mit sonstigen Bauteilen Dritter oder mit auf Weisung des Bestellers beschafften Bauteilen verbindet oder verarbeitet, für deren Geeignetheit für den vertraglichen Zweck, für deren Fehler- oder Mangelfreiheit.

VI. Mitwirkungspflichten des Bestellers

  1. Soweit einzelne Leistungen von BEST ganz oder teilweise nur unter Mitwirkung des Bestellers erbracht werden können, ist der Besteller verpflichtet, sämtliche erforderliche Maßnahmen zu treffen oder Handlungen zu erbringen, die erforderlich sind, um eine ungehinderte Leistungserbringung von BEST sicherzustellen.
  2. Der Besteller ist bei Verträgen, die die Lieferung oder Installation von Software betreffen, verpflichtet, alle Maßnahmen zur Datensicherung zu treffen. Er hat angemessene Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass die Software nicht ordnungsgemäß arbeiten könnte. Es liegt im Übrigen im Verantwortungsbereich des Bestellers, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung der Software sicherzustellen.
  3. Der Besteller hat alle ihn betreffenden Import- und Exportbestimmungen seines Heimatlandes, der EU und der USA einzuhalten.
  4. BEST haftet nicht für Verzögerungen oder sonstige Schäden, die darin begründet sind, dass der Besteller seinen vorgenannten Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Ziffer V.7. dieses Abschnitts gilt entsprechend.

VII. Zulassungen und Genehmigungen

  1. Die gelieferte Ware unterliegt teilweise gegebenenfalls den Ausfuhrkontrollgesetzen verschiedener Länder, insbesondere den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Soweit sich im Einzelfall nicht etwas anderes ergibt, stellt BEST sicher, dass die Produkte oder sonstigen Leistungen der BEST, soweit sie nach deutschem Recht bestimmten behördlichen Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen Erlaubnissen unterliegen, die jeweiligen grundsätzlichen Voraussetzungen erfüllen.
  3. Dies gilt nicht für private Zulassungs-, Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte sowie für solche, die sich nach ausländischem Recht ergeben oder darin begründet sind, dass entsprechende Produkte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verwendet oder sonst genutzt oder Leistungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht oder abgerufen werden.
  4. Der Besteller verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichen Gegenstände nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BEST an eine Regierungsbehörde zur Prüfung einer eventuellen Nutzungsrechtseinräumung oder zu anderweitiger behördlicher Genehmigung zu übergeben und sie nicht in Länder oder an natürliche oder juristische Personen zu exportieren, für die gemäß den entsprechenden Ausfuhrgesetzen Exportverbote gelten. Ferner ist der Besteller für die Einhaltung aller geltenden rechtlichen Vorschriften des Landes, in dem sich der Hauptsitz des Bestellers befindet, und anderer Länder in Bezug auf die Nutzung der vertragsgegenständlichen Gegenstände durch den Besteller und seine Verbundenen Unternehmen verantwortlich.
  5. Soweit die erworbenen Gegenstände ins Ausland exportiert werden sollen, trägt der Besteller stets die Verantwortung dafür, dass diese alle gegebenenfalls im Ausland geltenden Normen einhalten, um dort eingesetzt werden zu dürfen. Der Besteller wird auf eigene Kosten bezüglich der zum Export geplanten Gegenstände Zertifikate besorgen und alle notwendigen Dokumentationen erstellen (lassen). BEST trifft hieran keine Mitwirkungspflicht.

B. Besondere Bedingungen für kaufvertragliche Leistungen

I. Lieferbedingungen

  1. Wurde zwischen BEST und dem Besteller nicht etwas anderes vereinbart, erfolgen sämtliche Lieferungen ab Werk, so dass sich der Erfüllungsort am Sitz der Gesellschaft befindet.
  2. Die Angabe von Terminen in Auftragsbestätigungen erfolgt informatorisch; verbindliche Liefertermine werden hiermit nicht vereinbart. Diese bedürfen einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung.
  3. Wenn BEST an der Erfüllung Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert wird, die BEST oder deren Zulieferer betreffen, und die BEST auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht hätten abwenden können, wie z. B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, Streiks, Aussperrungen oder sonstige Betriebsstörungen, Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz mit Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit.
  4. Sollte BEST die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar werden, oder sollten einer oder mehrere Lieferanten wegen Behinderung zurücktreten, so kann auch BEST vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche Recht hat der Besteller, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist.
  5. Weitergehende Rechte des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
  6. Wird die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so ist BEST berechtigt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten vom Besteller zu erheben und nach Ablauf einer dem Besteller mitgeteilten Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit verlängerter Frist zu beliefern. Je nach dem Umfang des Auftrages besteht das Recht zu Teillieferungen. Konstruktions- und Formänderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit der Kaufgegenstand in seiner Funktion nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist.
  7. Bei Lieferungen an Wiederverkäufer sind in begründeten Fällen, beispielsweise bei Produkthaftungsangelegenheiten, auf Verlangen die Daten der Endkunden zu übermitteln.
  8. Auf Wunsch des Bestellers kann das Produkt an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet werden. Dafür hat der Besteller die Kosten zu tragen. Soweit die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart haben, ist die BEST Fluidsysteme GmbH Hamburg berechtigt, die Verpackung und die Versandart zu bestimmen.
  9. Wird das Produkt auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Auslieferung des Produkts an die Transportperson die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Produkts auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn die Ware durch uns selbst transportiert wird.
  10. Ist die Ware versandbereit und erfolgt der Versandabruf durch den Besteller nicht, gilt dies entsprechend.
  11. Vorstehende Absätze gelten entsprechend auch für Teillieferungen.
  12. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers abgeschlossen. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Besteller.

II. Eigentumsvorbehalt

  1. BEST behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich etwaiger fälliger Zinsen oder anderer Nebenforderungen vor.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Produkte pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf Verlangen der BEST Fluidsysteme GmbH Hamburg auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung des Produkts im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Diese Berechtigung kann BEST widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber BEST nicht nachkommt, in Zahlungsverzug ist, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Produkte tritt der Besteller schon jetzt an BEST in Höhe des mit dieser vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von BEST, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. BEST wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  5. Sofern ein Produkt mit anderen, nicht BEST gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt BEST das Allein- oder Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller BEST Allein- oder anteilig Miteigentum überträgt und das so entstandene Allein- oder Miteigentum für BEST verwahrt. Soweit dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, ist der Besteller verpflichtet, BEST hinsichtlich des Eigentumsverlustes an den Produkten zu entschädigen, soweit eine solche Entschädigung nicht schon in die Kalkulation des Kaufpreises der Produkte einbezogen ist.
  6. Weiterhin ist der Besteller verpflichtet, BEST von Pfändungen der Kaufgegenstände und/ oder der abgetretenen Forderungen durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte bezüglich der Kaufgegenstände erheben, unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen. Bei Pfändungen ist gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass der in den vorliegenden Bedingungen vereinbarte Eigentumsvorbehalt noch besteht und dass die gepfändeten Waren zu denjenigen gehören, die den hier vereinbarten Eigentumsvorbehalten unterliegen. Sind Forderungen gepfändet, so ist an Eidesstatt zu versichern, dass es sich um Forderungen handelt, die aus dem Verkauf von Vorbehaltsgegenständen entstanden sind. Der Besteller ist verpflichtet, auf BEST‘ Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalten gelieferten Vorbehaltsgegenstände und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen.
  7. BEST verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl, also die vorstehend erklärten Abtretungen und Vorbehalte, auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

III. Gewährleistung

  1. Der Besteller hat seiner gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht (§§ 377, 391 HGB) nachzukommen. Der Besteller hat die Produkte unverzüglich nach Anlieferung sorgfältig zu untersuchen. Offensichtliche Mängel oder Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, hat der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Anlieferung der Produkte BEST in Textform anzuzeigen. Zeigt sich ein Mangel erst später, hat der Besteller diesen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Woche ab Entdeckung des Mangels BEST in Textform anzuzeigen. Rügt der Besteller den Mangel nicht innerhalb dieser Frist, gelten die Produkte als genehmigt.
  2. Ob ein Mangel vorliegt, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Dabei ist auf die vereinbarte Beschaffenheit abzustellen. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung von BEST als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  3. Weist das gelieferte Produkt einen Mangel auf, der bereits bei Gefahrübergang vorlag und wurde dieser rechtzeitig angezeigt, ist BEST verpflichtet und berechtigt, nach eigener in freiem Ermessen zu treffender Wahl nachzubessern oder Ersatzware zu liefern. BEST ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
  4. Darüber hinaus hat BEST das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. In diesem Falle steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

    Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung entstehen. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

    Wenn und nur so weit ein Mangel auf eine Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung der Waren, üblichen Verschleiß oder fehlerhafte Reparatur zurückzuführen ist, sind Ansprüche ausgeschlossen.
  5. Die Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist. Für Schadensersatzansprüche, die auf einer Haftung für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der BEST Fluidsysteme GmbH Hamburg beruht, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
  6. Soweit BEST auf ausdrücklichen Kundenwunsch Produkte Dritter bezieht und in die vertragsgegenständlichen Waren einbaut, wird für deren Geeignetheit und Mangelfreiheit keine Gewährleistung und Haftung übernommen.

IV. Garantie

Auf die eingeschränkte lebenslange Garantie von Swagelok https://hamburg.swagelok.com/de-DE/About_us/Limited_Lifetime_Warranty wird hingewiesen.

V. Rücknahme

  1. Die Waren sind vom Umtausch ausgeschlossen.
  2. Im Einzelfall kann eine Rücknahme vereinbart werden, wobei die Ware in jedem Fall unbenutzt und in der Originalverpackung vorliegen muss. Bei einer Rücknahme wird eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von mindestens 30% des Rechnungsbetrages, mindestens jedoch eine Pauschale in Höhe von 100,00 EUR fällig. Die Einzelheiten sind zwischen den Parteien zu vereinbaren.
  3. Die Rücknahme von Spezialteilen, die auf Kundenwunsch gefertigt wurden, oder nicht mehr original verpackter Bauteile, ist ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für solche Bauteile, die auf Kundenweisung von Dritten bezogen wurden, sog. Third Party Products.

C. Besondere Bedingungen für die Überlassung von Software

Auf das License Agreement https://www.swagelok.com/downloads/WebCatalogs/en/MS-13-330.PDF wird hingewiesen.

D. Geheimhaltung

Der Besteller verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

Produktbeschreibungen, Anleitungen, Zertifikate, Zeichnungen und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben. .

E. Schlussbestimmungen

I. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag und damit im Zusammenhang stehender Ansprüche ist der Sitz der BEST Fluidsysteme GmbH Hamburg.

II. Rechtswahl

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der BEST Fluidsysteme GmbH Hamburg und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss der rechtsverweisenden Normen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere des EGBGB.

III. Salvatorische Klausel

  1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
  2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam, nichtig oder lückenhaft sein, so bleibt die Wirksamkeit des übrigen Vertrags hiervon unberührt.
  3. Die Vertragsparteien werden - gegebenenfalls in der gebührenden Form - die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche Regelung ersetzen bzw. die Vertragslücke durch eine solche Regelung ausfüllen, mit welcher der von ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck am ehesten erreicht werden kann.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma BEST Fluidsysteme GmbH Hamburg

  1. Geltungsbereich
  2. Bestellung, Erklärungen, Annahmefrist
  3. Zahlungen
  4. Lieferung, Eingangsprüfung, Versicherung
  5. Produkteigenschaften
  6. Gewährleistung
  7. Haftung
  8. IP, Schutzrechte
  9. Verwendung von technischen Vorgaben, vertraulichen Angaben BEST
  10. Eigentumsvorbehalt
  11. Change of Control
  12. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

1.1. Die Rechtsbeziehungen zwischen der BEST Fluidsysteme GmbH Hamburg (im Folgenden „BEST“ genannt) und dem Lieferanten richten sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder etwaigen individuellen Vereinbarungen.

1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

2. Bestellung, Erklärungen, Annahmefrist

2.1. Willenserklärungen zum Vollzug des Vertragsverhältnisses, Bestellungen, Annahmeerklärungen, Lieferabrufe und Änderungen sowie Ergänzungen derselben bedürfen der Textform. Die Vertragsparteien können ein Austauschformat oder digitale Übermittlungswege vereinbaren.

2.2. Die Annahmefrist des Lieferanten auf einen Lieferabruf von BEST beträgt 2 Wochen. Sofern der Lieferant nicht binnen dieser Frist widerspricht, wird der Lieferabruf mit Fristablauf verbindlich.
Sofern der Lieferant auf einen Abruf von BEST nicht binnen der Annahmefrist reagiert, ist BEST jedoch zum Widerruf des Abrufs berechtigt.

3. Zahlungen

3.1. Zahlungen erfolgen unbar auf ein Konto einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Bank oder Sparkasse.

3.2. Nach Vorlage einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung und nach dem ordnungsgemäßen Empfang der bestellten Waren beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage.

3.3. Fehlerhafte Lieferungen berechtigen BEST, die Zahlung anteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Im Fall der vollständigen Zahlung auf eine fehlerhafte Lieferung ist BEST zur Zurückhaltung einer Zahlung einer der folgenden Rechnungen unter Einhaltung der in vorstehendem Satz geregelten Voraussetzungen berechtigt.

3.4. Die Abtretung von Zahlungsansprüchen gegen BEST bedarf der vorherigen Zustimmung von BEST, die nur aus sachlichen Gründen verweigert werden darf. Bei Vorliegen von verlängerten Eigentumsvorbehalten gilt die Zustimmung als erteilt.

Unter Verstoß gegen das Zustimmungserfordernis erfolgende Abtretungen sind gleichwohl wirksam. BEST kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.

4. Lieferung, Eingangsprüfung, Versicherung

4.1. Alle Lieferungen sind nach den Anweisungen von BEST im Hinblick auf die Auswahl des Zustellungswegs und der Versicherung durchzuführen. Es gelten hierbei die INCOTERMS in jeweils aktueller Fassung. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgen Lieferungen stets DDP nebst Transportversicherung durch den Lieferanten.

4.2. Zugesagte und vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend ist der Liefereingang der Ware bei BEST. Im Fall des Lieferverzugs ist der Lieferant zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet.

4.3. Der Lieferant ist von seiner Leistungsverpflichtung für die tatsächliche Dauer der Störung und im Umfang deren betrieblichen Auswirkung von den Leistungspflichten aus dem Vertragsverhältnis befreit, wenn und soweit Fälle höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, unvorhergesehene behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse vorliegen.
Der Lieferant verpflichtet sich, BEST unverzüglich jeweils über die Entwicklung und Termine möglicher Wiederbelieferung zu unterrichten.
Dieser Absatz gilt in Entsprechung auch für BEST hinsichtlich der Abnahme / Entgegennahme von Waren.

4.4. BEST wird Mängel der Lieferung dem Lieferanten unverzüglich in Textform anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. § 377 HGB wird insoweit abbedungen.

5. Produkteigenschaften

5.1. Der Lieferant hat seine Waren nach den jeweils aktuellsten anerkannten Regeln der Technik, den Sicherheitsvorschriften und den vertragsgegenständlichen technischen Vorgaben herzustellen bzw. zu beschaffen.

5.2. Änderungen der Eigenschaften der vertragsgegenständlichen Waren, auch wenn diese dem technischen Fortschritt entsprechen, bedürfen stets der vorherigen Zustimmung durch BEST, vorbehaltlich weiterer Qualifizierungsmaßnahmen.

5.3. Sofern eine Erstmusterprüfung im KFZ Bereich erforderlich ist, wird auf die VDA Schrift „Band 2, Sicherung der Qualität von Lieferungen, Produktionsprozess- und Produktfreigabe (PPF)" hingewiesen. Erst nach Akzeptanz der gestellten Muster durch BEST erfolgt die Herstellung der Waren in Serie.
BEST ist berechtigt, hinsichtlich anderer Branchen jeweils andere Vorgaben zur Erstmusterprüfung vorzugeben.

5.4. Der Lieferant hat die Qualität und die Einhaltung der in Absatz 1 dargestellten Regeln ständig zu überprüfen und die Prüfprotokolle mindestens über einen Zeitraum von 5 Jahren verfügbar zu halten.

5.5. Im Rahmen von eventuellen behördlichen Überprüfungsverfahren (z. B. zur Sicherheit von Kraftfahrzeugen, Abgasverhalten, Drucktests) kann von BEST ein Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen verlangt werden; der Lieferant erklärt sich ebenso bereit, in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

6. Gewährleistung

6.1. BEST stehen hinsichtlich mangelhafter Waren die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Ergänzend gelten folgende Absätze.

6.2. Unbearbeitete Waren:

Vor Beginn der Bearbeitung oder des Einbaus der Waren durch BEST ist dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren der mangelhaften Ware sowie zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung zu geben, es sei denn, dieses Vorgehen ist BEST unzumutbar.

Sofern der Lieferant dies nicht durchführen kann oder will, und kommt er dem Verlangen von BEST nicht unverzüglich nach, kann BEST insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückschicken.

BEST kann, nach Abstimmung mit dem Lieferanten, die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, wenn ein zeitlicher Aufschub insbesondere aus Gründen eigener Lieferverpflichtungen nicht statthaft wäre. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.

6.3. Waren im Bearbeitungsprozess:

Wird der Mangel einer Ware trotz Beachtung der Untersuchungsverpflichtung von BEST erst nach Beginn der Bearbeitung oder des Einbaus festgestellt, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

BEST kann insbesondere nach § 439 Absatz 1, 3 und 4 BGB Nacherfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten sowie die Kosten des Aus- und Einbaus der Ware bzw. der Bauteile, in die die vertragsgegenständlichen Waren eingebaut wurden, wie z. B. Arbeitskosten und Materialkosten verlangen oder den Kaufpreis mindern.

6.4. BEST ist, nach schriftlicher Abmahnung, berechtigt, im Hinblick auf den gesamten Vertrag zum Rücktritt berechtigt, sollte die gleiche Ware oder Warengruppe wiederholt mangelhaft an BEST geliefert werden.

6.5. BEST ist zur Geltendmachung des Mangelfolgeschadens berechtigt, wenn eine über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehende schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, insbesondere in Fällen einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht. Ersatzfähig ist nur der aus der Pflichtverletzung resultierenden Mangelfolgeschaden und ein eventuell an den Kunden von BEST nach gesetzlichen Haftungsvorschriften zu erstattender Betrag eines Mangelfolgeschadens. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den BEST oder der Kunde von BEST bzw. dessen Endkunde durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten hat.

BEST stellt dem Lieferanten die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten unverzüglich zur Verfügung. BEST hat jedoch ein Zurückbehaltungsrecht insoweit, als einzelne Teile oder die gesamten Teile einer Lieferung als Beweismittel zur Durchsetzung von Ansprüchen in gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren nach eigenem Ermessen benötigt und vorgehalten werden; in diesem Fall wird dem Lieferanten der Zugang zu den zurückbehaltenen Gegenständen zur Vornahme eigener Prüfungen ermöglicht.

6.6. Die vertragsgegenständlichen Waren werden weiter verarbeitet und in Endprodukte, vornehmlich im Fluidsystembereich und im Mobilitätssektor (Hersteller von PKW und LKW) verwendet. Die bearbeiteten Bauteile von BEST werden wiederum in weitere Produkte eingebaut und verarbeitet.

Aus diesem Grund verjähren Gewährleistungsansprüche mit Ablauf von 24 Monaten ab Beginn der Übergabe des Endprodukts an seinen Nutzer (z. B. maßgeblich ist die Fahrzeugerstzulassung oder der Tag eines Ersatzteileinbaus). Die Gewährleistungsfrist endet jedoch spätestens mit Ablauf von 30 Monaten seit Lieferung an BEST.

6.7. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, wegen unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag oder vereinbarte Garantieansprüche bleiben im Fall mangelhafter Waren von den Regelungen der vorstehenden Absätze unberührt.

7. Haftung

7.1. Die Schadensersatzpflicht besteht nur bei Vorliegen eines Verschuldens des Lieferanten an dem von ihm verursachten Schaden. Ausgenommen sind jedoch Fälle des Vorliegens einer Lieferantengarantie.

7.2. Wenn und soweit BEST aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung Dritten gegenüber aus nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber BEST insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Der Schadensausgleich zwischen BEST und dem Lieferanten erfolgt in Anwendung der Grundsätze des § 254 BGB. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.

7.3. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit BEST seinerseits die Haftung gegenüber seinem Kunden wirksam beschränkt hat. Eine Verpflichtung zum Abschluss derartiger Vereinbarungen besteht nicht.

7.4. Wenn und nur soweit ein Schaden auf eine Verletzungen von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung der Waren, üblichen Verschleiß oder fehlerhafte Reparatur zurückzuführen ist, sind Ansprüche ausgeschlossen.

7.5. Für Maßnahmen von BEST zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufmaßnahme) haftet der Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist.

8. IP, Schutzrechte

8.1. Der Lieferant haftet verschuldensunabhängig dafür, dass sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände keine Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen ergibt.

Der Lieferant stellt BEST und seine Kunden von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher eventuellen Schutzrechte und angemeldeten Schutzrechte frei.

8.2. Eine Haftung nach vorstehendem Absatz tritt nicht ein, wenn und soweit der Lieferant die Waren ausschließlich nach den Vorgaben von BEST (Zeichnungen, Modellen, technische Beschreibungen, etc.) herstellt und weder weiß noch hätte wissen müssen, dass im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Waren Schutzrechte verletzt werden.

BEST stellt den Lieferanten in diesem Fall von den gesetzlichen Ansprüchen Dritter frei.

8.3. Die Parteien verpflichten sich bei bekannt werdenden Verletzungsrisiken oder Verletzungsfällen unverzüglich wechselseitig zu unterrichten, um entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.

8.4. Der Lieferant wird auf Anfrage von BEST die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizensierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an den vertragsgegenständlichen Waren mitteilen.

8.5. Der Lieferant ist nicht berechtigt, eigene Schutzrechte direkt oder über Beteiligungsgesellschaften oder über Dritte anzumelden oder zu halten, die sich auf Waren von BEST oder deren Kunden beziehen, insbesondere wenn die Schutzrechte nur mittels der anlässlich des Vertragsverhältnisses ausgetauschter Informationen nach Absatz 9.1. und der Erkenntnisse aus dem Lieferverhältnis und insbesondere unter Verstoß gegen die Regelungen in Ziffer 9 angemeldet wurden oder werden konnten.

9. Verwendung von technischen Vorgaben, vertraulichen Angaben BEST

9.1. Dem Lieferanten ist die Nutzung der für das Vertragsverhältnis überlassenen oder bestimmten Informationen, Entwürfe, technischen Unterlagen und Dokumenten, Herstellungsgegenständen (insbesondere von Matrizen, Schablonen, Mustern, Werkzeugen und sonstigen Fertigungsmitteln), vertraulichen Kommunikationsinhalten, die dem Lieferanten von BEST oder dessen Kunden zur Verfügung gestellt oder von ihm oder dessen Kunden voll bezahlt werden, nur für das Vertragsverhältnis mit BEST bzw. dessen Kunden gestattet. Eine Verwendung in Vertragsverhältnissen mit Dritten ist untersagt.

9.2. Die in Absatz 1 genannten Informationen, Entwürfe, technischen Unterlagen und Dokumenten, Herstellungsgegenständen (insbesondere Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel) vertraulichen Kommunikationsinhalte und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.3. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis auch nachvertraglich unbefristet zu behandeln.

9.4. Bei Beendigung der vertraglichen Beziehung sind die Entwürfe, technischen Unterlagen und Dokumenten, Herstellungsgegenständen (insbesondere Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel) an BEST herauszugeben.

9.5. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur jeweils restlosen Bezahlung einer (Teil-) Lieferung vor; hierbei gelten alle Lieferungen, die mittels einer Rechnung abgerechnet werden, als zusammenhängendes Liefergeschäft.

10.2. Werden die Waren vom BEST mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist BEST verpflichtet, dem Lieferanten anteilig Miteigentum zu übertragen, soweit die Hauptsache ihm gehört. Veräußert BEST die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt BEST hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferanten bis zur völligen Tilgung aller dessen Forderungen ab.

10.3. Aus begründetem Anlass ist BEST auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekanntzugeben und dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.

10.4. Der Lieferant wird die von ihm gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 15 % übersteigt.

11. Change of Control

11.1. BEST steht ein Sonderkündigungsrecht für den Fall zu, sollte sich die Eigentümerstruktur des Lieferanten wesentlich ändern. Als wesentlich gilt eine Beteiligung von mindestens 10 %. Das Sonderkündigungsrecht steht BEST jedoch stets dann zu, auch ohne Erreichen der prozentualen Beteiligung vorstehenden Satzes, wenn ein neuer Gesellschafter der Gesellschaft des Lieferanten entweder Wettbewerber von BEST oder Wettbewerber des Kunden von BEST aus dem bestehenden Vertragsverhältnis ist. Dies gilt auch im Fall der indirekten Beteiligung über Holding- und Konzerngestaltungen.

11.2. Die Regelung in Ziffer 9.2. ist im Fall eines Change of Control entsprechend anzuwenden.

12. Allgemeine Bestimmungen

12.1. Im Fall der Zahlungseinstellung eines Vertragspartners, im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners, der Eröffnung eines solchen Verfahrens oder der Abweisung mangels verfahrenskostendeckender Masse ist der andere Vertragspartner berechtigt, für die Zukunft vom Vertrag zurückzutreten.

12.2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam, nichtig oder lückenhaft sein, so bleibt die Wirksamkeit des übrigen Vertrags hiervon unberührt.

Die Vertragsparteien werden, gegebenenfalls in der gebührenden Form, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche Regelung ersetzen bzw. die Vertragslücke durch eine solche Regelung ausfüllen, mit welcher der von ihnen verfolgte wirtschaftliche Zweck am ehesten erreicht werden kann.

12.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG) und der rechtsverweisenden Normen des deutschen Rechts, insbesondere des EGBGB.

12.4. Erfüllungsort ist der Sitz von BEST.

12.5. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von BEST.